Fassung vom 22.10.2009
I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung
zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese
Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das
Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an
uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens
jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt
ist, inklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen
oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien,
Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir
berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei
Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen
Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch
allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst
mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz
des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des
Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
V. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders
Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei
Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern
er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des
Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden
sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden
und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu
berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so
haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der
Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde
verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen
Schaden zu bezahlen.
Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann
der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei
Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens
der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist
abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück,
hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein
Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen
Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die
Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung
vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird,
ist ein Rücktritt nicht möglich.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem
Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich
im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der
Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro
erfolgter Mahnung einen Betrag von 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 3,63 zu
bezahlen.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder
Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte
Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw.
Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen
Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder
üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher
Mannstundensatz als vereinbart gilt.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir
nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns
einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages
pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des
Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir
berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer
angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all
seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist,
insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und
Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer
Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
X. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder
sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw.
Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die
Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild,
Maserung und Struktur, etc.).
XI. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer
Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder
Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn
der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und
Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des
Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen,
können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen
eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird vom Kunde das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus
resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz,
nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im
Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der
ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware.
Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f HGB überdies die Ware nach der Ablieferung
unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei
festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen
nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels
schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber
binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine
Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der
Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des
Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird
ausgeschlossen.
Sämtliche Bestimmungen des Punktes XI. gelten bei Verbrauchergeschäften nicht.
XII. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei
Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das
Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um
ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich
nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von
Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen
Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder
anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation
von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage
bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für
verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die
Verantwortung zu tragen hat.
XIII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler
in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden
ist.
Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann
der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei
Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens
der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist
abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück,
hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein
Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen
Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die
Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung
vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird,
ist ein Rücktritt nicht möglich.
XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene
Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde,
auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der
Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb
der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur
vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware
nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder
verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere
für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine
Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung
unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen
zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und
diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den
Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten Liste einzutragen und auf
Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde
mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden
Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.
Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15
Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht
abgetreten werden.
XVI. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei
gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur
Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des
Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVII. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die
Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus
diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens
sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XVIII. Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen
personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht
beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten
Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum;
der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder
Verwertungsrechte.





